E n d b e n u t z e r – L i z e n z v e r t r a g
Präambel
Die vertragsgegenständliche Software "Netdiscover" ermöglicht die Konfiguration und Administration von dafür vorgesehenen solvimus Produkten im Netzwerk. Die Software wurde unter Verwendung des Frameworks Qt in unveränderter Form entwickelt. Die verwendeten Bibliotheken sind Bestandteil der ausgelieferten Software.
 
§ 1 Begriffsbestimmungen

Lizenznehmer: Die juristische Person, der das Recht zur Nutzung dieser Software eingeräumt wird.

Lizenzgeber: solvimus GmbH als Inhaber der ausschließlichen Schutzrechte an der Software.

Software: Die vorliegende Software "Netdiscover"

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das unentgeltliche, nicht übertragbare, einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete Recht, die Software gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen, ein. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei dem Lizenzgeber.
(2) Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. 
(3) Der Lizenzvertrag kommt stets zwischen dem ursprünglichen Lizenzgeber und dem Lizenznehmer zustande, auch wenn der Lizenznehmer die Software von einem Dritten erlangt.

§ 3 Nutzungs- und Verwertungsrechte

(1) Der Lizenzgeber ist der Urheber und besitzt die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte aus dem Urheberrecht und sonstigen Rechten an der Software.
(2) Der Lizenznehmer hat das Recht, die Software auf einen Rechner zum Zwecke der Entwicklung zu kopieren und die dazu notwendigen Vervielfältigungen vorzunehmen.
(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu verkaufen oder auf andere Weise gegen einen Gegenwert, dies gilt auch für Leasing, Mietkauf, Ausleihe, zu übertragen. 

§ 4 Rechte Dritter und staatliche Verbote

Ist der Lizenznehmer aufgrund der Rechte Dritter oder staatlicher Verbote verpflichtet, bei der Nutzung der Software von den Lizenzbestimmungen ganz oder teilweise abzuweichen, ist ihm die Nutzung der Software insgesamt untersagt.   

§ 5 Erlöschen der Rechte

(1) Verstößt der Lizenznehmer gegen diese Lizenzbestimmungen, erlöschen seine Nutzungsrechte an der Software unmittelbar mit Wirkung auch für die Vergangenheit.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag bei schwerwiegender Missachtung dessen Urheberrechte an der Software durch den Lizenznehmer, aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Lizenznehmers an der Software unmittelbar mit Wirkung auch für die Vergangenheit. 
(3) Bei Erlöschen der Nutzungsrechte, egal aus welchen Grund, ist die Software zurückzugeben und alle vorhandenen Softwarekopien und Dokumentationen sind endgültig zu vernichten. 
(4) Der Lizenzgeber behält sich die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche, auch über die gesetzlich geregelten hinaus, an den Lizenznehmer ausdrücklich vor.

§ 6 Gewährleistung

(1) Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist, ist ausgeschlossen.
(2) Weitergehende Ansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf vom Lizenzgeber zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 
(3) Für durch den Einsatz von Warenlieferungen und Dienstleistungen, oder Software des Lizenzgebers, an anderer Software oder an Datenträgern/Datenverarbeitungsanlagen/Hardware/Eigentum des Lizenznehmers entstandene Schäden wird nur gehaftet, soweit es sich um typischerweise auftretende, vorhersehbare Schäden handelt und der schadensursächliche Mangel an der Software von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Kaufleuten – gegenüber Letzteren allerdings nur dann, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört – ist über die Haftungsbeschränkung des vorstehenden Satzes hinaus auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern es sich nicht um das Verschulden leitender Erfüllungsgehilfen handelt oder vertragliche Hauptpflichten verletzt sind. Gesetzliche Ansprüche auf Mangelbeseitigung – nicht aber auf Schadensersatz – bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen. 
(4) Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber sind ausgeschlossen, dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche die auf vom Lizenzgeber zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 7 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Auf diese Lizenzbestimmungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ilmenau.

§ 8 Sonstiges

(1) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden, durch die das Schriftformerfordernis abbedungen werden soll. 
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung beabsichtigt war.
(3) Dieser Vertrag ist die umfassende Regelung der Vertragsparteien zu ihrem Gegenstand und tritt an die Stelle allfälliger früherer Vereinbarungen; es bestehen keine mündlichen oder Nebenabreden. Allgemeine Geschäftsbedingungen – als solche oder auch beliebig anders bezeichnet – kommen nicht zur Anwendung. Regelungslücken dieses Vertrags sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu schließen.

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